Die Führerscheinklassen in der Übersicht

Zweiräder

  • berechtigt zum Fahren von Fahrrädern mit Hilfsmotor.
  • mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung bis 25 km/h.
  • kann mit 15 Jahren erworben werden.
  • berechtigt zum Fahren von zweirädrigen Kleinkrafträdern
  • bis 50 qcm und 45 km/h oder 4 kw bei Elektromotor.
  • auch für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftwagen
  • kann mit 15 Jahren erworben werden.
  • berechtigt zum Fahren von Motorrädern bis 125 qcm (11 kW/15 PS).
  • kann ab 16 Jahren erworben werden.
  • ohne Geschwindigkeitsbegrenzung .
  • zwei Jahre Probezeit wird auf die Klasse B angerechnet
  • berechtigt zum Fahren von Motorrädern mit und ohne Beiwagen.
  • begrenzt mit max. 35 kW (48 PS).
  • nach 2 Jahren kann der Führerschein A2 (begrenzt) durch eine Praktische Prüfung auf A (unbegrenzt) erweitert werden.
  • der Führerschein kann mit 18 Jahren erworben werden.
  • bei Aufstieg von der die Klasse A1 (zwei Jahre) nur praktische Prüfung.
  • berechtigt zum Fahren von Motorrädern mit und ohne Beiwagen.
  • ohne Leistungsbegrenzung.
  • kann mit 24 Jahren oder ab 20 Jahren bei Aufstieg von A2 erworben werden.
  • bei Aufstieg von der Klasse A2 (zwei Jahre) nur praktische Prüfung.

Voraussetzungen für das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sind: 

  • Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw-Führerschein),
  • Mindestalter von 25 Jahren und
  • eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten).    

Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.

Mit dem Eintrag dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben so das mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.

Auto

  • berechtigt zum Fahren von PKW und Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t.
  • maximal 8 Sitzplätze.
  • Anhänger sind nur in begrenzter Gewichtsklasse erlaubt.
  • 2 Jahre Probezeit.
  • der Führerschein kann mit 18 Jahren erworben werden oder mit 17 Jahren im „begleiteten Fahren“.
  • fahren von PKW und Kraftwagen wie Klasse B.
  • die engbegrenzte Gewichtsklasse der Anhänger wird aufgehoben.
  • maximal 8 Sitzplätze.
  • Vorbesitz der Klasse B erforderlich.
  • kann mit 18 Jahren erworben werden.
  • zulässige Anhängergesamtmasse mehr als 750 kg
  • zulässige Gesamtmasse (PKW und Anhänger) bis 4250 kg
  • kann mit 18 Jahren erworben werden.

Traktor

  • max. Geschwindigkeit für Zugmaschinen 40 km/h
  • mit Anhänger auf 25 km/h beschränkt
  • Fahrerlaubnis für Stapler mit Anhänger, Flurförderfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Mindestalter: ab 16 Jahre
  • max. Geschwindigkeit für Zugmaschinen 60 km/h
  • Fahrer unter 18 Jahre auf 40 km/h beschränkt
  • Fahrerlaubnis für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind
  • Mindestalter: ab 16 Jahre

LKW

  • berechtigt zum Fahren von LKW über 3,5 t bis max. 7,5 t
  • zusätzlicher Anhänger bis 750 kg
  • bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
  • Verlängerung durch einen Eignungsnachweis möglich
  • Führerschein Klasse B Voraussetzung
  • berechtigt zum Fahren von LKW über 3,5 t bis max. 7,5 t
  • zusätzlicher Anhänger bis 750 kg
  • Gesamtmasse von Anhänger + Zugfahrzeug darf 12 t nicht überschreiten
  • Verlängerung durch einen Eignungsnachweis möglich
  • Führerschein Klasse C1 Voraussetzung
  • unbeschränkte zulässige Gesamtmasse
  • zusätzlicher Anhänger bis 750 kg
  • bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
  • Verlängerung durch einen Eignungsnachweis möglich
  • Führerschein Klasse B Voraussetzung
  • unbeschränkte zulässige Gesamtmasse
  • auf 5 Jahre beschränkt
  • Nach 5 Jahren gesundheitliche Untersuchung
  • Führerschein Klasse C Voraussetzung

Bus

  • Omnibusse mit maximal 16 Fahrgastplätzen.
  • Voraussetzung ist der Besitz von Führerscheinklasse B.
  • Anhänger sind bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg erlaubt.
  • Befristung auf 5 Jahre
  • Mindestalter: ab 21 Jahren
  • Omnibusse mit maximal 16 Fahrgastplätzen.
  • Anhänger über 750 kg sind erlaubt, sofern die zulässige Gesamtmasse von Omnibus + Anhänger nicht über 12 t liegt.
  • Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt.
  • Danach wird erneut eine gesundheitliche Untersuchung hinsichtlich des Seh- und Belastungsvermögens sowie des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt.
  • Voraussetzung ist der Besitz von Führerscheinklasse D1.
  • Mindestalter: ab 21 Jahren.
  • Kraftomnibusse mit über 16 Fahrgastplätzen
  • Anhänger sind bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg erlaubt.
  • Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
  • Danach wird erneut eine gesundheitliche Untersuchung hinsichtlich des Seh- und Belastungsvermögens sowie des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt
  • Voraussetzung ist der Besitz von Führerscheinklasse B und einen positiven ärztlichen Gesundheitscheck
  • Mindestalter: ab 21 Jahren
  • Kraftomnibusse mit über 16 Fahrgastplätzen.
  • Anhänger können auch mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg gefahren werden.
  • Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt.
    Danach wird erneut eine gesundheitliche Untersuchung hinsichtlich des Seh- und Belastungsvermögens sowie des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt.
  • Falls die Führerscheinklasse C1 vorhanden ist, dürfen auch Fahrzeuge der Klasse C1E geführt werden.
  • Voraussetzung ist der Besitz von Führerscheinklasse D.
  • Mindestalter: ab 21 Jahren